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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 18 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.

(2) Diese Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen.