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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 8

In forceOfficial text

Die Gerichte des Staates, in dem sich eine Liegenschaft befindet, sind für Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zum Gegenstand haben. Sie sind für Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliches Vermögen zuständig.