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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

§ 16 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 16

In forceOfficial text

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.