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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

§ 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 8

In forceOfficial text

Die ersuchte Behörde ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes an die Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, auf welche dieses seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden, sofern es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handelt.