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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 65 StVGVeranstaltungen

Vierter Unterabschnitt Erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit

In forceOfficial text

In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01