§ 67 StVGUnzulässigkeit ärztlicher Experimente
Fünfter Unterabschnitt Ärztliche Betreuung
Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.
Fünfter Unterabschnitt Ärztliche Betreuung
Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.