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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 91 StVGPaket- und Geldsendungen sowie Erläge

Achter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt

In forceOfficial text

(1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(2) Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009 )

(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01