Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz
§ 1 BewährungshilfegesetzBewährungshelfer
ERSTER ABSCHNITT Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe
(1) Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.
(2) Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 , bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.
Amendment history
- In Kraft seit 2026-01-01
Refers to
- Bewährungshilfegesetz Art. 18d
- Bewährungshilfegesetz Art. 52