Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz

§ 1 BewährungshilfegesetzBewährungshelfer

ERSTER ABSCHNITT Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe

In forceOfficial text

(1) Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

(2) Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 , bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-01-01