Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz
§ 18 BewährungshilfegesetzBelehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe
ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe
Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.
Amendment history
- In Kraft seit 1997-07-01