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Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz

§ 21 BewährungshilfegesetzArbeitszeit und Dienststunden der Bewährungshelfer

ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe

In forceOfficial text

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und anderer in der Dienststelle für Bewährungshilfe beschäftigter Personen hat der für die übrigen Bundesbediensteten zu entsprechen.

(2) Der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer hat in der Dienststelle insoweit anwesend zu sein, als es zur gewissenhaften Ausführung seiner dort zu verrichtenden Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Im übrigen ist er bei seiner Tätigkeit an keine festen Dienststunden gebunden.