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Depotgesetz · Depotgesetz

§ 24 DepotgesetzSammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT

In forceOfficial text

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,

b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,

c) an einer Bundesschuldbuchforderung,

d) an einer Aktiensammelurkunde und

e) an einer digitalen Sammelurkunde.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-03-26