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Depotgesetz · Depotgesetz

§ 4 DepotgesetzSammelverwahrung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Verwahrung

In forceOfficial text

(1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.

(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.

(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1988-01-01