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RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz

§ 19 RATGEntlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

In forceOfficial text

Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.