Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

§ 15 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 15

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

(2) Die Vertragsstaaten haben einander in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen, auch wenn diese Sachen von Verwaltungsbehörden geführt werden.