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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

§ 18 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und davon das ersuchende Gericht zu verständigen.