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Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne · Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

§ 17 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne

Artikel 17

In forceOfficial text

Jedes Land, das dieser Übereinkunft angehört, verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß seiner Gesetzgebung in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.