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Übereinkommen über die Geltendmachung vo · Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

§ 10 Übereinkommen über die Geltendmachung voÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN

Artikel 10

In forceOfficial text

Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.