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GKG · Gerichtskommissärsgesetz

§ 8 GKGEintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003

Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01