Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 1 Markenschutzgesetz 1970
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
1)
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
2)
im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Amendment history
- In Kraft seit 2019-01-14