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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 33 Markenschutzgesetz 1970

3. Löschung

In forceOfficial text

(1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.

(2) Eine Marke wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 erworben hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-01-14