Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 37 Markenschutzgesetz 1970Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes
4. Behörden und Verfahren
(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Amendment history
- In Kraft seit 2014-01-01
Refers to
- Markenschutzgesetz 1970 Art. 139