Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 79 Markenschutzgesetz 1970
XIII. ABSCHNITT römisch dreizehn. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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- In Kraft seit 2017-09-01