Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 82 Markenschutzgesetz 1970
XIII. ABSCHNITT römisch dreizehn. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Amendment history
- In Kraft seit 2001-12-19