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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 137 Patentgesetz 1970Vollstreckung

C. Anfechtung von Patenten

In forceOfficial text

(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 .

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01