Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 52 Patentgesetz 1970Fristen
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Wenn die Dauer einer Frist nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzt ist, so hat sie die Behörde mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes Bestimmungen über das Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 6 dritter Satz).
(2) Die durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzten Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht verlängert werden. Die von der Behörde festgesetzten Fristen können verlängert werden.
Amendment history
- In Kraft seit 2005-07-01