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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 63 Patentgesetz 1970

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN römisch zwei. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

In forceOfficial text

(1) Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-05-20