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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 94 Patentgesetz 1970

III. VERFAHREN römisch drei. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten

In forceOfficial text

Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-07-01