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Europäisches Übereinkommen zur Befreiung · Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

§ 7 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung

ARTIKEL 7

In forceOfficial text

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.