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NTG · Notariatstarifgesetz

§ 28 NTG

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT TARIF

In forceOfficial text

Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie

1. für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,

2. für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,

3. für die Errichtung von sonstigen Verträgen das Sechsfache,

4. für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.