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Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg · Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

§ 5 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg

Mitgliedschaft

In forceOfficial text

(1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Artikel 2 Ziffer vii) bezeichneten Verbände ist.

(2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er

i) Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes ist oder

ii)

von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.