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Internationales Abkommen über den Schutz · Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

§ 4 Internationales Abkommen über den Schutz

Artikel 4

In forceOfficial text

Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) Die Darbietung findet in einem anderen vertragschließenden Staat statt;

b) die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger festgelegt;

c) die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.