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Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz · Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

§ 22 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz [Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]

Artikel 22

In forceOfficial text

Vorbehaltlich der gemäß Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe b) und Artikel 28 Absatz (2) zulässigen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.