Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz · Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) § 4b Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz [Patente: Erfindernennung im Patent] Artikel 4 ter In forceOfficial text Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden. ← Previous · § 4a Contents § 4c · Next →