§ 7 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz [Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisse]
Artikel 7
Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der Marke hindern.