§ 8 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz [Handelsnamen]
Artikel 8
Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.