Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas · Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)
§ 3 Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas
(Territoriale Beschränkung des Schutzes)
(1) Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) schriftlich notifizieren, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
(2) Diese Notifikation wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den Generaldirektor an die anderen Vertragsländer wirksam.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01