Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas · Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)
§ 5 Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas
(Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile)
Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der Vertragsländer etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.