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INPADOC · Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

§ 7 INPADOC

Artikel VII Artikel römisch sieben

In forceOfficial text

(1) Die Republik Österreich wird dafür Vorsorge treffen, daß der Generaldirektor und ein weiterer Vertreter der Weltorganisation für geistiges Eigentum jenem Organ angehört, das die allgemeinen Richtlinien des Internationalen Patentdokumentationszentrums festlegt, wobei die Mehrheit innerhalb dieses Organs einschließlich seines Vorsitzes der Republik Österreich vorbehalten bleibt.

(2) Der Weltorganisation für geistiges Eigentum werden vom Internationalen Patentdokumentationszentrum vollständige Informationen über dessen Geschäftsbetrieb zugänglich gemacht werden.