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StGB · Strafgesetzbuch

§ 196 StGBVereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

In forceOfficial text

(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.

(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-09-01