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StGB · Strafgesetzbuch

§ 20c StGBUnterbleiben des erweiterten Verfalls

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

In forceOfficial text

(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.

(2) § 20a StGB gilt entsprechend.