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StGB · Strafgesetzbuch

§ 241 StGBGeld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

In forceOfficial text

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-12-11