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StGB · Strafgesetzbuch

§ 247 StGBTätige Reue

Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

In forceOfficial text

Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-09-01