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StGB · Strafgesetzbuch

§ 61 StGBZeitliche Geltung

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich

In forceOfficial text

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.