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StGB · Strafgesetzbuch

§ 89 StGBGefährdung der körperlichen Sicherheit

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

In forceOfficial text

Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01