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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

§ 23 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Rechts- und Handlungsfähigkeit

In forceOfficial text

(1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem sie angehören.

(2) Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit juristischer Personen einschließlich Handelsgesellschaften sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz haben.