Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) · Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

§ 7 Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Artikel VII Artikel römisch sieben

In forceOfficial text

(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Auskünfte über getilgte (gelöschte) Eintragungen werden keinesfalls erteilt.