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Auslieferung (Australien) · Auslieferung (Australien)

§ 1 Auslieferung (Australien)

ARTIKEL 1

In forceOfficial text

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-02-01