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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

§ 2 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 2

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Für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit sind die Gerichte des Staates zuständig, dessen Angehöriger eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewesen ist.