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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 236a StPO

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

In forceOfficial text

Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.