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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 28a StPOZuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

In forceOfficial text

Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll.